Kundmachung - Volksbefragung 2013
Mit der Verordnung gem. § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973 soll sichergestellt werden, dass zwischen der absehbaren Anordngung der Volksbefragung und dem Stichtag (aller Vorraussicht nach 28.11.2012) für die Einbringung von Einsprüchen gegen die Wählerevidenz ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
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Kundmachung Volksbefragung
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